Mit dem Rechtsanspruch auf Brückenteilzeit wird das bestehende Teilzeitrecht weiterentwickelt. Das seit dem 1. Januar 2019 gültige Gesetz soll einerseits eine Brücke von der Voll- in die Teilzeit bauen, andererseits aber auch den Übergang von der Teil- in die Vollzeit erleichtern. Nach Studien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt es aktuell bei etwa einer Million Beschäftigten den Wunsch, für einen bestimmten Zeitraum weniger zu arbeiten. Gleichzeitig möchten rund 1,8 Millionen Teilzeitbeschäftigte mehr arbeiten. Die Brückenteilzeit regelt deshalb nicht nur die befristete Verringerung der Arbeitszeit, sondern beinhaltet auch Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aktuell unbefristet Teilzeit arbeiten, aber ihre Arbeitszeit erhöhen möchten.
Brückenschlag zwischen Teil- und Vollzeit
Die neue Brückenteilzeit kann von Beschäftigten in Anspruch genommen werden,
- deren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt;
- bei denen das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate besteht;
- die den Antrag mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit schriftlich gestellt haben.
Es müssen beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin keine bestimmten Gründe vorgelegt werden. Die Brückenteilzeit gilt für mindestens ein Jahr und für höchstens fünf Jahre. Beschäftigte haben die Garantie, anschließend zur alten Arbeitszeit zurückkehren zu können.
Unbefristete Teilzeit: Leichterer Weg zu mehr Arbeitsstunden
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die derzeit unbefristet in Teilzeit tätig sind, soll die Brückenteilzeit den Weg zu mehr Arbeitsstunden erleichtern. Bisher mussten Teilzeitbeschäftigte selbst beweisen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz im Unternehmen besetzt werden soll und sie für diesen mindestens ebenso geeignet sind wie jeder andere Bewerber oder jede andere Bewerberin. Diese Darlegungs- bzw. Beweislast wird jetzt auf den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verschoben. Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen nun gegebenenfalls beweisen, dass der gewünschte Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des oder der Teilzeitbeschäftigten nicht entspricht oder nicht frei ist, bzw. der oder die Teilzeitbeschäftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie andere Bewerber und Bewerberinnen.
Lebensphasen gestalten
Sowohl mit der Möglichkeit einer begrenzten Verringerung der Arbeitszeit wie mit der leichteren Aufstockung bei unbefristeter Teilzeit soll der heutigen Lebenswirklichkeit stärker entsprochen werden als bisher. Neben der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben soll mit der Brückenteilzeit erreicht werden, dass eine ausreichende Altersvorsorge erwirtschaftet werden kann.
Weitere Informationen, Grafiken und Erklärfilme zur Einführung der Brückenteilzeit finden Sie auf der Internetseite des BMAS.
Link:
BMAS – Informationen zur Brückenteilzeit
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