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Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz lässt sich der Job künftig besser mit der Pflege eines nahen Angehörigen vereinbaren: Bis zu zwei Jahre lang können Beschäftigte ihre Arbeitszeit wesentlich reduzieren. Die finanziellen Einbußen werden deutlich abgefedert.
In vielen Unternehmen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Erziehungsarbeit ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen ist. Doch wie steht es um das Thema Beruf und Pflege? Eine Umfrage der Initiative berufundfamilie und der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) hat ergeben: 62 Prozent der befragten Personalerinnen und Personaler haben sich bislang noch nicht mit dem Thema auseinander gesetzt.
Das könnte sich mit dem neuen Familienpflegegesetz ändern. Seit dem 1. Januar 2012 gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bis zu zwei Jahre lang ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Arbeitsstunden pro Woche zu reduzieren, um Angehörige zu Hause zu pflegen. Der Bruttolohn wird dabei nur halb so stark gesenkt wie die Arbeitszeit.
Ein Beispiel: Halbiert sich die wöchentliche Arbeitszeit, werden weiterhin 75 Prozent des regulären Bruttolohns ausgezahlt. Um das Zeitkonto wieder auszugleichen, können Überstunden verrechnet oder später bei reduziertem Lohn mehr gearbeitet werden. Vom Beginn der Pflegezeit bis zum Zeitpunkt des kompletten Lohnausgleichs gilt – ähnlich wie beim Mutterschutz oder der Elternzeit – ein umfassender Kündigungsschutz. Damit die Vereinbarung zustande kommt, müssen sich die Parteien jedoch einig sein: Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wiederum können für den vorzustreckenden Gehaltsanteil einen zinslosen Kredit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Gleichzeitig sind die Beschäftigten verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, welche die Rückerstattung der Auslagen etwa bei Berufsunfähigkeit garantiert. Auf diese Weise werden finanzielle Risiken aufgefangen, die besonders für kleine und mittlere Betriebe problematisch sein könnten.
Unabhängig von der neuen gesetzlichen Regelung können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer bereits seit 2008 für bis zuvon sechs Monaten freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten – allerdings bei vollem Lohnverzicht.
Weitere Informationen zum Thema „Familienpflegezeit“.
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