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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes
Mit einem Urteil im Dezember 2008 vor dem Erfurter Bundesarbeitsgericht könnte sich die Situation für berufstätige Mütter verbessern.
Wenn eine Arbeitnehmerin eine niedrigere Hierarchieebene innerhalb ihres Unternehmens akzeptiert, um in Teilzeit arbeiten zu können, darf der Arbeitgeber ihr die Rückkehr in die angestammte Ebene nicht verweigern, wenn die Mitarbeiterin später wieder in Vollzeit arbeiten möchte. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen 9 AZR 781/07).
Der Verband berufstätiger Mütter (VBM) berichtet auf seiner Internetseite über einen Fall aus der Einzelhandelsbranche, wo eine Frau ursprünglich als Filialleiterin gearbeitet hatte, dann aber wegen eines Pflegefalls innerhalb der Familie ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden reduzierte. Weil der Arbeitgeber jedoch nur einfache Verkäuferinnen und Kassiererinnen auf Teilzeitbasis beschäftigt, nicht aber Filialleiterinnen, akzeptierte die Frau ihre Degradierung, um weiterhin berufstätig sein zu können.
Nachdem sich die familiären Verhältnisse geändert hatten, bewarb sie die Frau wiederum auf Posten als Filialleiterin. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle jedoch mit anderen Bewerberinnen, und begründete dies damit, die Frau sei als einfache Kassiererin für den Posten nicht geeignet.
Widerrechtlich, befand das Bundesarbeitsgericht, und sprach der Frau Schadensersatz zu. Ein Arbeitgeber, der Teilzeitarbeit nur auf niederen Hierarchieebenen zulasse, binde sich selbst. Wenn ein Arbeitnehmer sich darauf einlasse und dann die Rückkehr auf einen Posten verlange, der der Tätigkeit vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung entspreche, müsse der Arbeitgeber dies ermöglichen, da die Eignung für die höherwertige Tätigkeit in diesem Fall offensichtlich sei, begründen die Richter ihr Urteil.
Die Richter verwiesen dabei ausdrücklich auf das Gesetz zur Förderung der Teilzeitarbeit, welches gewährleisten solle, "dass Arbeitnehmer nicht mit Rücksicht auf ihr berufliches Fortkommen davon abgehalten werden, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen". Das gelte auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerin freiwillig auf die höhere Ebene verzichte. Das Gesetz "soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nicht damit rechnen muss, auf unabsehbare Dauer Teilzeitarbeit leisten zu müssen".
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